(6) Geht bei einem nationalen Gericht ein Antrag auf Genehmigung einer Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe e ein, so prüft das Gericht,
- a. ob der in Absatz 3 genannte Beschluss der ESMA echt ist;
- b. ob die zu ergreifenden Maßnahmen verhältnismäßig und weder willkürlich noch unangemessen sind.