(6) Ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds verteilt einen Teil der Einnahmen aus dem konsolidierten Datenticker, wie in der in Artikel 27db Absatz 3 genannten begründeten Entscheidung angegeben, an Datenkontributoren um, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen (im Folgenden Regelung zur Umverteilung der Einnahmen):
- a. der Datenkontributor ist ein geregelter Markt oder ein KMU-Wachstumsmarkt, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht (im Folgenden kleiner Handelsplatz);
- b. der Datenkontributor ist ein Handelsplatz, der am 27. März 2019 oder danach eine Erstzulassung für den Handel mit Aktien oder börsengehandelten Fonds erteilt hat;
- c. die Daten werden von einem Handelsplatz übermittelt und beziehen sich auf Geschäfte mit Aktien und börsengehandelten Fonds, die über ein Handelssystem abgeschlossen wurden, das Vorhandelstransparenz gewährleistet, sofern diese Geschäfte nicht aus Aufträgen resultierten, für die eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c galt.