(1) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienstleister die Zulassung entziehen, wenn dieser
- a. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
- b. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
- c. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
- d. in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.