(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit
- 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
- 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 offensichtlich überwiegt oder
- 3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.