(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob
- 1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages nach § 33 Abs. 1 genügt,
- 2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
- 3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
- 4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.