(2) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1. einen Antrag auf Eintragung,
- 2. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
- 3. eine Darstellung der Marke, die nicht dem Schutzhindernis nach § 8 Absatz 1 unterfällt, und
- 4. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.