(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
- 1. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger Bundesministerien,
- 2. der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
- 3. der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
- 4. der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
- 5. sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.
Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.