(2) Die Gewährleistungsmarkensatzung muss mindestens enthalten:
- 1. Name des Inhabers der Gewährleistungsmarke,
- 2. eine Erklärung des Inhabers der Gewährleistungsmarke, selbst keine Tätigkeit auszuüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung übernommen wird, umfasst,
- 3. eine Darstellung der Gewährleistungsmarke,
- 4. die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung bestehen soll,
- 5. Angaben darüber, welche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen von der Gewährleistung umfasst werden,
- 6. die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, insbesondere die Bedingungen für Sanktionen,
- 7. Angaben über die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke befugten Personen,
- 8. Angaben über die Art und Weise, in der der Inhaber der Gewährleistungsmarke die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat,
- 9. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Fall von Verletzungen der Gewährleistungsmarke.