(2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:
- 1. Namen und Sitz des Verbandes,
- 2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
- 3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
- 4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
- 5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
- 6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.