(3) 1Vor der Veröffentlichung ist die betroffene Person anzuhören.
2Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor und sind personenbezogene Daten bereits elektronisch veröffentlicht worden, so sind sie unverzüglich zu löschen.
3Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit
- 1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
- 2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
- 3. der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.