(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
- 1. die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
- 2. allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen,
- 3. Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.