(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über
- 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,
- 2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
- 3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,
- 4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,
- 5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses;
- 6. die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,
- 6a. die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,
- 8. die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,
entscheiden.