(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des § 139 und des § 273 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.