(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf
- 1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
- 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
- 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
- 4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
- 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
- 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
- 7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung
folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten:
- -. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- -. Luftfahrzeugmuster,
- -. Anzahl der Besatzungsmitglieder,
- -. Anzahl der Fluggäste,
- -. Art des Fluges,
- -. Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.