(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1. Name oder Firma des Herstellers,
- 2. Herstellerbezeichnung des unbemannten Fluggerätes,
- 3. Seriennummer des unbemannten Fluggerätes,
- 4. vollständiger Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der natürlichen oder juristischen Person, unter deren Namen das unbemannte Fluggerät nach Absatz 1 Satz 1 registriert ist.