(2) Die flugmedizinische Datenbank dient dazu,
- 1. die Aufsicht über die Tätigkeit der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren sicherzustellen,
- 2. mehrfache Anträge auf Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses bei unterschiedlichen flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren zu verhindern,
- 3. statistische Auswertungen zu ermöglichen,
- 4. bei einem Wechsel der zuständigen Behörde die medizinischen Berichte nach Anhang I FCL.015 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag des Luftfahrzeugführers auf die nach dem Wechsel zuständige Behörde übertragen zu können,
- 5. die Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen, die dem Luftfahrt-Bundesamt nach Anhang IV MED.A.050 und MED.B.001 sowie nach Anhang VI ARA MED.150, 255, 315 und 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 obliegen und
- 6. die Datenerfassung nach § 65 Absatz 3 Nummer 5 sicherzustellen.