(3a) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten
- 1. des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsorganisation,
- 2. des Nachweises der Kosten,
- 3. der Erforderlichkeit der Aufwendungen,
- 4. der Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und
- 5. der Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.