(2) Der Flugwetterdienst umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören
- a) die Wetterüberwachung,
- b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben,
- c) die Flugwetterberatung,
- d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke,
- e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form;
- 2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören
- a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Messanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme,
- b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Messanlagen und Übertragungssysteme,
- c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst;
- 3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst;
- 4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken.