(2) Luftfahrzeuge sind
- 1. Flugzeuge
- 2. Drehflügler
- 3. Luftschiffe
- 4. Segelflugzeuge
- 5. Motorsegler
- 6. Frei- und Fesselballone
- 7. (weggefallen)
- 8. Rettungsfallschirme
- 9. Flugmodelle
- 10. Luftsportgeräte
- 11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).