(5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst
- 1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
- 2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
- 3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.