(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
- 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
- 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
- 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
- 5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
- 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.