(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 2. bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,
- 3. Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,
- 4. das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln sowie
- 5. die Zuordnung von Emissionsquellen zu den Sektoren in Anlage 1 ändern, sofern dies zur Sicherstellung der einheitlichen internationalen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen erforderlich ist und unionsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen.