(3) Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:
- 1. Änderungen oder Festlegungen der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen nach diesem Gesetz;
- 2. Fortschreibung des Klimaschutzplans;
- 3. Beschluss von Klimaschutzprogrammen nach § 9.