(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
- 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
- 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
- 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.