(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
- 1. (weggefallen)
- 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,
- 3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und
- 4. (weggefallen)
- 5. das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.