(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
- 1. der Geschäftsführung des Instituts Anweisungen erteilen,
- 2. dem Institut Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot untersagen,
- 3. dem Institut die Durchführung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.