(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
- 1. die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und
- 2. die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt.