(1) CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:
- 1. Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach
- a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche;
- b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien und
- c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des Kopfunternehmens;
- 2. Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden,
- 3. Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 zur Verfügung stehen, und
- 4. Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach diesem Gesetz auferlegt werden.
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an.