(2) CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 haben folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1. § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2, 14 bis 14b sowie Absatz 1a Nummer 3, 5 und 6, Absatz 1c und 1d in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß § 24 Absatz 4;
- 2. die §§ 18a, 24c, 25a Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 3 Nummer 2, Absatz 5 bis 5c in Verbindung mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 6, die §§ 25b, 25c Absatz 1, 3 und 4a, die §§ 25g bis 25k und 25m sowie § 26c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 sowie
- 3. § 25d Absatz 5 sowie Absatz 7 und 12 Satz 1 im Hinblick auf die Bestellung eines Vergütungskontrollausschusses nach Maßgabe des dortigen Absatzes 7 Satz 1, mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Kopfunternehmens als Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt.
Die Bundesanstalt kann von der CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 verlangen, einen Leitungsausschuss im Inland einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der CRD-Drittstaatenzweigstelle sicherstellt.