(5) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz ist ein Dreihundertfünfundsechzigstel des Jahresnettoumsatzes nach Satz 2 bis 5. Der Jahresnettoumsatz ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 in der Fassung vom 15. März 2024 ermittelt wurden:
- 1. Zinserträge,
- 2. Zinsaufwendungen,
- 3. auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
- 4. Dividendenerträge,
- 5. Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- 6. Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
- 7. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 8. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- 9. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
- 10. Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
- 11. sonstige betriebliche Erträge und
- 12. sonstige betriebliche Aufwendungen.
Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben. Unterliegt die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach den für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante Jahresnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt.