(4) Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zulassungspflichtigen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft erteilt die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn
- 1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht,
- 2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 handelt,
- 3. ein Tochter-CRR-Kreditinstitut oder eine nach Absatz 3 zugelassene Tochterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Tochterfinanzholding-Gesellschaft zum übergeordneten Unternehmen bestimmt worden und für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist sowie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse hierfür verfügt,
- 4. der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie
- 5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe auf zusammengefasster Basis besteht.
Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Befreiung von der Zulassungspflicht die Informationen beizufügen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 zu beurteilen. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Antragsteller, die nach diesem Absatz von der Zulassungspflicht nach Absatz 1 befreit werden, sind vorbehaltlich des § 10a Absatz 3 dennoch weiterhin in den Konsolidierungskreis nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen.