(4) Die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach § 25c Absatz 4a, die Teil der Gesamtverantwortung der Geschäftsleiter für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Satz 2 sind, müssen ESG-Risiken wie folgt berücksichtigen:
- 1. in der Gesamtstrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe a sind auch die angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestalteten Ziele im Hinblick auf die aktuellen, kurz-, mittel- und langfristig über mindestens 10 Jahre betrachteten ESG-Risiken zu dokumentieren;
- 2. die in der Risikostrategie nach § 25c Absatz 4a Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten umfassen auch angemessen zu den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts ausgestaltete Grundsätze, Kennzahlen und Obergrenzen zur Steuerung und Überwachung der auf aktuelle, kurze, mittlere und lange Sicht von mindestens 10 Jahren betrachteten jeweils relevanten ESG-Risiken;
- 3. im Rahmen der Risikoinventur nach § 25c Absatz 4a Nummer 2 Buchstabe a werden die Auswirkungen von ESG-Risiken auf kurze, mittlere und lange Sicht bei der Identifizierung und Definition von Risiken berücksichtigt und
- 4. im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Stresstests innerhalb der internen Kontrollverfahren nach § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe f haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass diese Stresstests auch die Auswirkungen von ESG-Risiken angemessen berücksichtigen; Institute testen überdies die langfristige Resilienz ihres Geschäftsmodells gegenüber ESG-Risiken, allen voran Klimarisiken, unter Verwendung einer Reihe von auf ESG-Faktoren bezogenen Szenarien, welche auf von anerkannten internationalen Organisationen entwickelten Szenarien beruhen.