(3) Erfüllt ein Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nicht die Anforderungen des Absatzes 1, kann die Bundesanstalt verlangen,
- 1. dass diesem die besondere Schlüsselfunktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird oder
- 2. dass das Unternehmen alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Person die Anforderungen erfüllt.