(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
- 1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
- 1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,
- 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und
- 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.
Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.