(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen einzutragen:
- 1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben,
- 2. der Übertragungsberechtigte,
- 3. der Zeitpunkt der Eintragung,
- 4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten.