(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils gleichem Gewicht
- 1. die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und
- 2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.