(2) Die Zustimmung kann versagt werden. Sie ist im Regelfall zu versagen für Kulturgut,
- 1. das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,
- 2. das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder
- 3. dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.