(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 30 Satz 1 bei der Einfuhr von Kulturgut, von dem er weiß oder hätte wissen müssen, dass es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, eine dort verlangte Unterlage nicht mit sich führt oder
- 2. entgegen § 82 Absatz 3 Kulturgut nicht oder nicht rechtzeitig vorführt.