(5) Die Zollbehörde gibt das angehaltene Kulturgut, die Beförderungs- und Verpackungsmittel sowie die beigefügten Unterlagen frei, wenn die sonstigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine Freigabe erfüllt sind und
- 1. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass sie das Kulturgut nach § 33 sichergestellt hat,
- 2. die zuständige Behörde mitgeteilt hat, dass das Kulturgut nicht sichergestellt wird, oder
- 3. nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde zum weiteren Vorgehen vorliegt oder
- 4. nach Ablauf von 15 Arbeitstagen seit der Unterrichtung nach Absatz 3 keine Mitteilung der zuständigen Behörde über die Sicherstellung des Kulturgutes nach § 33 vorliegt.