(1) Die Klage eines ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift folgende Unterlagen beigefügt sind:
- 1. eine geeignete Beschreibung des Kulturgutes mit Angaben über
- a) die Identität und Herkunft,
- b) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Zeitpunkt der Verbringung und
- c) den tatsächlichen oder mutmaßlichen Ort der Belegenheit im Bundesgebiet,
- 2. eine Erklärung, dass es sich um ein nach nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nationales Kulturgut handelt, und
- 3. eine Erklärung des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt worden ist.