(1) Die zuständige Behörde eines Landes hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Nachforschungen nach Kulturgut, bei dem der Verdacht besteht, dass es unrechtmäßig verbracht worden ist oder unrechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist,
- 2. Nachforschungen nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
- 3. Unterstützung der Nachforschungen des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, insbesondere nach dem Eigentümer oder dem unmittelbaren Besitzer des betreffenden Kulturgutes,
- 4. Durchführung oder Veranlassung von Maßnahmen zur Erhaltung des sichergestellten Kulturgutes,
- 5. Durchführung von Maßnahmen, die verhindern, dass das Kulturgut der Rückgabe entzogen wird,
- 6. Durchführung des behördlichen Vermittlungsverfahrens zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Rückgabeschuldner und
- 7. Unterstützung des Bundes bei der Rückgabe von Kulturgut.