(2) Die allgemeine Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 ist von der Person, die Kulturgut in Verkehr bringt, anzuwenden, wenn sich einer vernünftigen Person die Vermutung aufdrängen müsste, dass einer der in Absatz 1 genannten Tatbestände in Betracht kommt. Diese Vermutung ist insbesondere anzunehmen, wenn bei einem früheren Erwerb des Kulturgutes, das in Verkehr gebracht werden soll,
- 1. ein außergewöhnlich niedriger Preis ohne nähere Begründung gefordert worden ist oder
- 2. der Verkäufer bei einem Kaufpreis von mehr als 5 000 Euro Barzahlung verlangt hat.