(4) In den Fällen des Absatzes 2 wird eine Entschädigung nicht gewährt, wenn
- 1. der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Voraussetzungen der Sicherstellung und die Voraussetzungen der Einziehung des Kulturgutes vorlagen,
- 2. der Eigentümer das Kulturgut in Kenntnis der Umstände, die die Sicherstellung zugelassen haben, erworben hat oder
- 3. es nach den Umständen, welche die Sicherstellung und Einziehung begründet haben, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig wäre, das Kulturgut dem Eigentümer ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.