(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben
- 1. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender,
- 2. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
- 3. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Staat oder
- 4. in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.