(2) Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den nachstehenden Kategorien folgende weiter heraufgesetzte Mindestuntergrenzen bei Kulturgut nach Anhang I Kategorie A gelten:
- 1. Nummer 3: 75 Jahre und 300 000 Euro;
- 2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 100 000 Euro;
- 3. die Nummern 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000 Euro;
- 4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 Euro;
- 5. Nummer 14: 150 Jahre und 100 000 Euro;
- 6. Nummer 15: 100 Jahre und 100 000 Euro.
Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.