(1) Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten und muss folgende Angaben enthalten
- 1. die Bezeichnung des Kulturgutes,
- 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers und des Besitzers,
- 3. die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung und
- 4. die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.