(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kulturgut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem 6. August 2016 außerhalb des Bundesgebietes befunden hat und nach dem 6. August 2016 wieder in das Bundesgebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Gewähr dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens fünf Jahre
- 1. sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden wird und
- 2. bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zugänglich gemacht wird.