(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er dem Antrag Folgendes beifügt:
- 1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
- 2. folgende Dokumente:
- a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
- b) die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer in Buchstabe a genannten Verpflichtung zuzustimmen, und
- c) die Erklärung nach § 14c Absatz 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen.
Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.