(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
- 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
- 3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.