(3) Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:
- 1. die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Kläger angemessen zu führen,
- 2. eine gegebenenfalls bestehende Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
- 3. die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.